Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Geschäftsbereich KONPACK
der ITC Logistic Ges. mbH

1. Geltungsbereich

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung von ITC abgeändert oder ausgeschlossen werden. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen insb. in Einkaufsbedingungen des Käufers sind für ITC selbst bei Kenntnis, nur verbindlich, sofern sie schriftlich von ITC bestätigt wurden. Andernfalls gilt ihnen hiermit als widersprochen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Leis-tung von Diensten oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Unsere AGB können auch im Internet unter www.itc-konpack.de jederzeit eingesehen und von dort ausgedruckt werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Informationen, Garantien

a) Sämtliche Angebote von ITC sind stets freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt nur binnen 30 Tagen nach Erhalt des freibleibenden Angebots als verbindliches Vertragsangebot.

b) Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn ITC die Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung erklärt hat. Nachträgliche mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ITC.

c) Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

d) Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Informationsmaterial enthaltenen Informationen dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn ITC dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Preise, Verzugszinsen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die genannten Preise sind Nettopreise und beziehen sich auf 1000 Stück bzw. eine ggf. gesondert angeführte Einheit. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet. Die Zahlung hat vorbehaltlich anderslautender Absprachen spätestens binnen 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung (in netto) zu erfolgen. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Waren nicht verbindlich. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. ITC ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis wird hiervon nicht berührt.

4. Verpackung und Versand

a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform oder elektronischer Form vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus inklusive einfacher Bänderung und Palettierung. Der Versandweg und die Versandmittel sind der Wahl der ITC überlassen.
b) Wünscht der Käufer eine darüberhinausgehende Verpackung, so wird diese gesondert berechnet. Paletten, die der Wiederverwendung dienen, werden als Palettendarlehen zur Verfügung gestellt. Die Erfassung erfolgt über ein Palettenkonto als Belastung bei der Warenauslieferung und Gutschrift bei Rückgabe von Leerpaletten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Regelungen des Palettenverkehrs. Bestände an Paletten, die den normalen Lieferumfang bzw. ein vereinbartes Palettenlimit oder eine entsprechende Lagerdauer überschreiten, werden dem Käufer zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
c) Werden beim Verkäufer gelagerte Waren zur Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (sog. Abrufposten), so hat der Käufer diese innerhalb von sechs Monaten nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.

5. Gefahrübertragung

Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Preisgefahr spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn ITC zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen.

6. Rücktrittskosten

Tritt der Käufer unberechtigt vom erteilten, bereits in Bearbeitung befindlichen Auftrag zurück, kann ITC unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch einen Betrag von 50,00 EURO, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Schutzrechte Dritter, Klischee- und Stanzwerkzeuge

a) Die Verantwortung für die Beachtung von Urheberrechten und anderen Schutzrechten an der vom Käufer vorgegebenen Ausstattung der Ware trägt allein der Käufer. Im Falle von Inanspruchnahmen wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten Dritter stellt der Käufer ITC auf erstes Anfordern frei.

b) Die anfallenden Aufwendungen werden für alle Erstausführungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt; die Klischeemodelle verbleiben jedoch im Eigentum von ITC. Die Aufbewahrung der Klischees und Werkzeuge erfolgt nach der letzten Lieferung noch für die Dauer eines vollen Jahres. Nach Ablauf dieser Frist ist ITC berechtigt, Klischee- und Stanzwerkzeuge ohne Rücksprache zu vernichten.

8. Lieferung, Lieferzeit, Lieferfristen, Verträge auf Abruf, Verzug

a) Der Käufer ist verpflichtet, branchenübliche Mehr oder Minderlieferungen sowie Gewichts- und Farbabweichungen hinzunehmen. ITC behält sich nachstehende Mehr oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten: Bis zu 500 Stück 25 %, bis zu 3000 Stück 15%, über 3000 Stück 10 %. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Bei Teillieferungen kann ITC den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Gewichtsabweichungen von ± 5 %, die durch die Toleranz in den qm-Gewichten der Papiererzeugung begründet sind, gelten als handelsüblich. Auch können nach Wahl von ITC als qualitätsgleich geltende Halbzellulose durch Wellenstoffpapiere mit höherem Einsatzgewicht ersetzt werden. Für Abweichungen in der Papierfarbe, Leimung, Glätte und Reinheit sowie der Druckfarbe haftet ITC nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Die Verarbeitung der Verpackungen wird branchenüblich durchgeführt; je nach den Gegebenheiten mit laschengeklebter, streifengeklebter oder gehefteter Fabrikkante. Die Angaben der Maße erfolgen in der Reihenfolge Länge + Breite + Höhe und sind stets das Innenmaß in mm.
b) Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, die Bestellmenge während des Auftrages einzuteilen und abzunehmen. Ist die Be-stellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen, so ist ITC unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist ITC im Fall des Nichtabrufs im üblichen Zeitraum berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
c) ITC bemüht sich, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Der Käufer kann Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst verlangen, wenn er ITC eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.
d) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die ITC nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von ITC und deren Unterlieferanten eintreten und diese die Umstände auch nicht zu vertreten haben. Im Übrigen haftet ITC wegen Verzugs und Unmöglichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Mängelrüge und Gewährleistung

ITC übernimmt für die von ihm gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Die Ware ist nach der schriftlich mit ITC vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Liegt eine solche schriftlich vereinbarte Spezifikation nicht vor, so gilt automatisch die von ITC erstellte Spezifikation der gelieferten Ware. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Empfang der Ware durch schriftliche Anzeige unter gleichzeitiger Beifügung von Musterexemplaren, aus denen der Mangel ersichtlich ist, gegenüber ITC zu rügen. Unterlässt der Käufer diese Rüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind ITC unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von ITC Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist.
c) Wählt der Käufer wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei Arglist.
d) Branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit des Papiers, Klebung, Haftung, Farben, Druck, Gewichtsunterschiede bis zu 5 % nach oben und unten, sowie Maßabweichungen von ± 1 %, mindestens aber 3 mm, gelten nicht als Mangel. Für Eigenschaften der Ware im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet ITC nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware.

10. Höhere Gewalt

Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen, die ITC nicht zu vertreten hat und die für ITC auch nicht vorhersehbar waren, entbinden ITC für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse – maximal jedoch bis zu vier Wochen – von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern von ITC eintreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt ITC dem Käufer baldmöglichst mit. Sollte das Hindernis auch nach Ablauf von vier Wochen fortbestehen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen, §§ 346 ff. BGB, zu.

11. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von ITC Eigentum von ITC. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von ITC. Bei vertragswidrigem Ver-halten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ITC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf ITC diese Rechte nur geltend machen, wenn ITC dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist.

b) Die Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt für ITC als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen dadurch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ITC nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer ITC hiermit anteiliges Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für ITC mit.

c) Der Käufer ist bis zum Rücktritt von ITC nach vorstehender Regelung in 11. a) durch ITC berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, weiterzuverarbeiten oder umzubilden. Hieraus entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt an ITC ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von ITC gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in der Rechnung von ITC genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen ITC gemäß Ziffer 11. b) Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen in der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an ITC ab. Der Käufer ist bis zum Rücktritt von ITC nach vorstehender Regelung in 11. a) durch ITC berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Er ist auf Verlangen von ITC verpflichtet, seinen Kunden die Vorausabtretung anzuzeigen und ITC die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

d) Übersteigt der Wert der für ITC bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um ins-gesamt mehr als 10 %, so ist ITC auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von ITC verpflichtet.

e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 11. c) genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von ITC hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren.

f) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern.

12. Haftungsbeschränkung, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

a) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ITC für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von ITC garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
c) Die unter Buchstabe a) und b) angeführten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von ITC entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) Soweit die Haftung von ITC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ITC.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Übertragung von Rechten, anzuwendendes Recht

a) Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung wird der Ort des Lieferstandortes vereinbart.

b) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand nach Wahl von ITC Koblenz oder der jeweilige Erfüllungsort (Ziffer 13. a)) vereinbart, auch für Wechsel-, Urkunds- und Scheckverfahren. ITC ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

c) Eine Übertragung der Rechte des Käufers aus der Vertragsbeziehung ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von ITC zulässig.

d) Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

Stand 01.01.2021